Für die Geschäftsbeziehung gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Bedingungen erkennt TransportUmzüge nur an, sofern Sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Kundeninteresses seine Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs aus. Zahlung des vereinbarten Entgelts erfolgt unmittelbar nach Beendigung der Leistung oder in Vorabüberweisung. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Kunden nach Vertragsabschluss erweitert wird.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, TransportUmzüge rechtzeitig vor Beförderung des Umzugs-/Transportgutes über alle erforderlichen Faktoren zu informieren, die die Durchführung/Einhaltung des Vertrages beeinflussen könnten.
Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit des Umzugs-/bzw. Transportgutes auch Gewicht, Menge, einzuhaltenden Termine, sowie auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör.
Auch müssen Angaben zum Wert des Gutes vor Auftragserteilung gemacht werden, sollte das für den Auftraggeber von Bedeutung sein.Weiterhin ist der Auftraggeber verpflichtet, TransportUmzüge über große/sperrige Möbelstücke zu informieren, und über die damit evtl. verbundene Transportschwierigkeit am Ausladeort. Später anfallende Kosten für hinzuzuziehende Hilfsmittel wie Transportlift etc. gehen nicht zulasten von TransportUmzüge.
Der Auftraggeber teilt TransportUmzüge mit, ob und welche Mängel an Möbeln, Gegenständen oder elektronischen Geräten vorhanden sind. Für versteckte und verschwiegene Mängel wie Kratzer an Mobiliar oder anderen Dingen ist TransportUmzüge nicht haftbar zu machen.
TransportUmzüge ist berechtigt, sich bei der Leistungserbringung fremder Mitarbeiter oder Subunternehmer zu bedienen. Für den Fall, dass der Auftraggeber mit dem Einsatz des Subunternehmers nicht einverstanden ist, ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Rücktrittserklärung ist unverzüglich nach der Information über den Einsatz des Subunternehmers abzugeben.
Die Vertragskündigung bedarf der schriftlichen Schriftform. Kündigt der Auftraggeber einen bereits bestätigten Umzugsauftrag vor dessen Durchführung, so wird folgender entgangener Gewinn pauschal vereinbart:
Bei einer Kündigung, die nicht mehr als 7 Tage vor dem vorgesehenen Umzug erfolgt, werden 50% der Auftragssumme fällig.
Bei Kündigung des Auftrages ab 3 Tage vor dem Umzugsdatum, wird der gesamte Umzugspreis (gemäß Angebot) sofort fällig.
Der Kunde ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hi-Fi Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport zu sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. Der Möbelspediteur haftet nicht für elektronische Schäden die insbesondere bei älteren Geräten außerhalb der Garantiezeit durch den sachgemäßen Transport evtl. entstehen könnten.
Das Umzugsgut ist nach gesetzlicher Vorgabe bis 620,- € je Kubikmeter Laderaum versichert. Weitergehende Haftung: Es kann eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts bis zu einem angegebenen Wert vereinbart werden. Wenn die Haftungsbeschränkung von 620,- € je Kubikmeter erweitert werden soll, kann der Auftraggeber den Gesamtwert des zu transportierenden Umzugsgut angeben.
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Glas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
Bei Leistungen von zusätzlich vermittelten Handwerkern übernimmt der Möbelspediteur keine Haftung.
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Nach dem Be/-Entladen des Umzugsgutes ist der Kunde zur Nachprüfung verpflichtet, so dass kein Gegenstand versehentlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor/nach Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut einzubehalten oder auf Kosten des Kunden einzulagern.
Die Ansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes erlöschen:
Wenn der Schaden äußerlich erkennbar war und dem Auftragnehmer nicht spätestens am Tag der Ablieferung des Gutes schriftlich angezeigt wurde.
Wenn der Schaden nicht äußerlich erkennbar war und dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung angezeigt wurde gem. § 451 f HGB.
Elektrogeräte können vom Möbelspediteur vorab nicht auf deren Funktionalität geprüft werden und fallen somit aus der Gewährleistung, ein Schadenersatz wird ausschließlich bei Transportschäden gewährleistet.
Das Transportgut wird der Firma TransportUmzüge unverpackt übergeben. Bei bereits verpackten Gütern können Schäden nur geltend gemacht werden, wenn die Verpackung beschädigt ist und dies noch vor dem Entpacken der Firma TransportUmzüge angezeigt wird. Haftungsansprüche nach Abnahme des Umzugsgutes, die schriftlich erfolgen müssen, können nicht geltend gemacht werden.
Die maximale Auftragsdauer unserer Dienstleistung beläuft sich pro Tag, wenn nicht anders schriftlich vereinbart auf 10h. Ab der 10h wird eine Mehraufwandspauschale in Rechnung gestellt, dessen Höhe sich durch den Umfang der Dienstleistung bestimmt.
Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen, dabei haftet der weiter Frachtführer für alle entstandenen Schäden.
Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf folgende Gefahren zurück zu führen ist:
Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Kunstgegenständen, Wertpapieren oder Urkunden
Ungenügende Verpackung, fehlende Sicherung an Elektrogeräten (z.B. Waschmaschine) oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Auftraggeber
Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern
Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Auftraggeber in Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender und der Durchführung der Leistung bestanden hat.
Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen
Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innere Verderb oder Auslaufen erleidet.
Der Auftragnehmer, in diesem Fall TransportUmzüge, haftet für keine Schadensmeldungen die nach Abnahme des Abnahmeprotokolls gemeldet werden. Das Abnahmeprotokoll ist nach Entladen und/ oder Aufbau des Umzugsgutes , sowie der ersten Besichtigung durch den Auftraggeber gegenzuzeichnen. Mängel sind sofort in dem Abnahmeprotokoll vom Auftraggeber einzutragen.
TransporUmzüge hat wegen aller durch den Umzugsvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am Umzugsgut. Er kann die Herausgabe verweigern, solange das Entgelt noch nicht geleistet wurde.Die Firma TransportUmzüge ist berechtigt, die anfallenden Einlagerungskosten (bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung) in Rechnung zu stellen. Die Kosten hierfür sind vor Auslieferung zu leisten.
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für eine Erweiterung der im Vertrag angegebenen Leistungen oder für eine Erhöhung der im Vertrag angegebenen Mengen.
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
Für Rechtsstreitigkeit mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportvertrag zusammenhängen, ist das Gericht Frankfurt, ausschließlich zuständig.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.